Bezirkssubventionen

A. Subventionsansuchen

Förderansuchen an den Bezirksrat Jakomini können nur über die E-Governmentplattform der Stadt Graz mittels eines standardisierten Antragsformulars gestellt werden.

LINK ZUR E-GOVERNMENTPLATTFORM:
Subventionsansuchen an einen Bezirksrat

Für BürgerInnen, die keinen PC bzw. Internetanschluss haben, wird seitens der Stadt Graz in allen Servicestellen die Möglichkeit angeboten, gemeinsam mit dem Förderungswerber das Online Antragsformular auszufüllen.

Weitere Informationen zu Bezirkssubventionen:
Stadt Graz Bezirkssubventionen

Vorlageformular Subventionsansuchen:
(dient nur zur Information – gültige Ansuchen nur in elektronischer Form)
Stadt Graz Formular Subventionsansuchen

B. Förderungsrichtlinien der Stadt Graz

Hinsichtlich der Leistung von Förderungsbeiträgen (Subventionen) ist die vom Gemeinderat beschlossene Subventionsordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Zuwendung nur in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt werden kann.

Förderungsrichtlinie NEU ab 01.11.2019

Förderungsrichtlinie Abrechnung NEU ab 01.11.2019

C. Verwendungszwecke Bezirksratsbudet

Über das Bezirksbudget anordnungsbefugt ist die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher auf Grund eines Beschlusses des Bezirksrates. Die administrative Abwicklung erfolgt durch die Servicestellen. Nach Möglichkeit sind die Ergebnisse von Ausschreibungen anderer Dienststellen des Magistrates zu berücksichtigen.

Der Bezirksrat Jakomini hat für die Legislaturperiode 2017-2022 einen Subventionsraster beschlossen, in dem die ungefähren Förderhöhen für Bezirkssubventionen, an denen sich der Bezirksrat orientiert, festgelegt wurden.

Download: Subventionsraster Bezirksrat Jakomini 2017-2022

Ist die beabsichtigte Investition mit Folgekosten verbunden oder steht sie im Zusammenhang mit einem von einer städtischen Dienststelle geplanten Vorhaben bzw. einer von dieser durchzuführenden Maßnahme, so ist vor Vollziehung des Beschlusses des Bezirksrates eine Äußerung der jeweils zuständigen Magistratsabteilung einzuholen. Kann zwischen dem Bezirksrat und der betreffenden Magistratsabteilung kein Einvernehmen hergestellt werden, ist von der Bezirksvorsteherin/vom Bezirksvorsteher der Bürgermeisterin /dem Bürgermeister zu berichten. Diese/dieser entscheidet nach Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Stadtsenatsmitglieds endgültig und hat den Gemeinderat von ihrer/seiner Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

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